Nahrungsergänzungsmittel · Schachtel mit 10 Kapseln
Anhang 14 statt EU-Register: wer in der Schweiz prüft, was auf der Packung steht
Eine Packung, die in Deutschland verkauft werden darf, ist damit in der Schweiz noch nicht zulässig – und umgekehrt. Das Schweizer Lebensmittelrecht ist dem europäischen nachgebildet, führt aber eigene Listen und eigene Verfahren. Wer wissen will, weshalb eine Beschriftung diesseits und jenseits der Grenze unterschiedlich ausfällt, findet die Antwort in vier Erlassen.
Ein Gesetz, ein Bundesamt, sechsundzwanzig Vollzugsstellen
Die Grundlage bildet das Lebensmittelgesetz von 2014. Darunter steht die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung des Bundesrates, und darunter wiederum eine Reihe von Verordnungen des Eidgenössischen Departements des Innern, die einzelne Warengruppen regeln. Zuständig auf Bundesebene ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Kontrolliert wird jedoch nicht in Bern, sondern in den Kantonen. Die kantonalen Laboratorien nehmen Proben, beanstanden Etiketten und verfügen Massnahmen. Für eine Konsumentin heisst das: Die Regeln sind national, die Stelle, die sie durchsetzt, sitzt im eigenen Kanton.
Selbstkontrolle: niemand prüft ein Präparat vor dem Verkauf
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, ein Nahrungsergänzungsmittel sei vor dem Verkauf geprüft worden. Das ist auch in der Schweiz nicht so. Wer mit Lebensmitteln umgeht, meldet nach Artikel 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Behörde – gemeldet wird der Betrieb, nicht das einzelne Erzeugnis.
Eine Bewilligungspflicht für den Betrieb besteht nur für Lebensmittel tierischer Herkunft. Alles Übrige läuft über die Selbstkontrolle: Das Unternehmen haftet dafür, dass sein Erzeugnis sicher ist und richtig beschriftet. Aufgefallen ist eine falsche Angabe folglich erst, wenn jemand kontrolliert oder sich beschwert.
Anhang 14: die Schweizer Liste der gesundheitsbezogenen Angaben
Hier liegt der sichtbarste Unterschied zur Europäischen Union. Nach Artikel 31 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel darf eine gesundheitsbezogene Angabe nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 dieser Verordnung vorgesehen ist. Nährwertbezogene Angaben stehen entsprechend in Anhang 13.
Wer eine Angabe verwenden möchte, die dort fehlt, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes. Das Gesuch ist in einer Amtssprache oder auf Englisch einzureichen und muss die wissenschaftlichen Unterlagen enthalten, auf die sich die Angabe stützt. Die Union führt ihr eigenes Register; die beiden Verzeichnisse sind inhaltlich verwandt, aber nicht dasselbe Dokument.
Krankheit bleibt in jedem Fall tabu
Unabhängig von jeder Liste gilt das Täuschungsverbot. Artikel 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung untersagt Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben oder auch nur den Eindruck erwecken, es besitze solche Eigenschaften.
Derselbe Artikel verbietet Angaben über Wirkungen, die ein Erzeugnis nach dem Stand der Wissenschaft nicht hat oder die nicht hinreichend gesichert sind. Ein Satz über eine Wirkung ist damit nicht deshalb erlaubt, weil er vorsichtig formuliert ist – erlaubt ist er, wenn er in der Liste steht.
Was in einem Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein darf
Die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel beschreibt die Warengruppe als Konzentrate von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, abgegeben in dosierter Form. Kapseln, Tabletten, Pulverbeutel und Tropfflaschen sind ausdrücklich genannt.
Vitamine und Mineralstoffe sind in einem Anhang abschliessend aufgeführt, für sonstige Stoffe gelten dort festgelegte Einschränkungen, und darüber hinaus dürfen weitere Lebensmittel enthalten sein. Ein Pilzextrakt fällt in diese letzte Gruppe: zulässig, solange keine besondere Einschränkung besteht – und ohne Referenzwert, mit dem sich ein Prozentsatz auf der Packung ausrechnen liesse.
Neuartige Lebensmittel: fünf Jahre auf den Namen des Gesuchstellers
Für Erzeugnisse ohne nennenswerte Verzehrsgeschichte gilt ein eigenes Verfahren. Ein neuartiges Lebensmittel darf in Verkehr gebracht werden, wenn das Departement es in einer Verordnung aufgeführt hat oder wenn das Bundesamt es bewilligt.
Diese Bewilligung wird auf fünf Jahre erteilt und lässt sich nicht verlängern. Sind die Voraussetzungen danach weiterhin erfüllt, wandert das Erzeugnis in die allgemeine Liste – der Vorsprung des ersten Anbieters ist also zeitlich begrenzt. In der Union läuft ein vergleichbares Verfahren nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel.
Pilze: eine Definition, die den Fruchtkörper nennt
Speisepilze regelt die Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz. Ihre Definition ist knapp und präzise: Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die als Lebensmittel geeignet sind.
Verarbeitete Speisepilze sind laut derselben Verordnung Erzeugnisse aus frischen oder haltbar gemachten Pilzen, die zu Granulat, Pulver, Pasten, Extrakten oder Konzentraten verarbeitet wurden. Arten, die nur unter besonderen Auflagen in den Verkehr dürfen, stehen samt diesen Auflagen in einem eigenen Anhang.
Was davon beim Vergleich zweier Packungen übrig bleibt
Aus alldem folgt eine kurze Praxisregel. Eine Angabe auf der Packung ist kein Gütesiegel, sondern höchstens ein Eintrag in einer Liste; ihr Fehlen ist umgekehrt kein Mangel. Aussagekräftig sind die nüchternen Felder: der lateinische Name, der verarbeitete Teil, die Menge je Tagesportion und das Nettogewicht.
Der Preis je Packung hilft dabei am wenigsten, weil Packungsgrössen selten übereinstimmen. Brauchbarer ist der Preis je Tagesportion – er lässt sich aus der empfohlenen Menge und der Stückzahl in einem Schritt ausrechnen und macht zwei Angebote in derselben Einheit vergleichbar.
Nachschlagewerke, die nicht vom Staat kommen
Neben den Erlassen gibt es eine zweite Ebene, auf der sich eine Packung prüfen lässt: die mykologische Fachwelt. MycoBank und das Species Fungorum führen die gültigen Artnamen, der Catalogue of Life verbindet sie mit weiteren Datenbanken, und in PubMed lässt sich nachsehen, wie viel zu einer Art überhaupt publiziert wurde.
In der Schweiz kommt eine Besonderheit dazu: Die VAPKO bildet die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure aus, die in vielen Gemeinden Sammelkörbe durchsehen. Für ein Präparat aus dem Regal ist das nicht zuständig, zeigt aber, wie ernst die Artbestimmung hier genommen wird.
Quellen
- MycoBank – Register der Pilznamen
- Species Fungorum
- Catalogue of Life
- VAPKO – Vereinigung der Amtlichen Pilzkontrollorgane der Schweiz
- Royal Botanic Gardens, Kew – Science
- First Nature: <i>Ganoderma lucidum</i>
- MushroomExpert.com
- Encyclopaedia Britannica: Fungus
- PubMed: Publikationen zu <i>Ganoderma lucidum</i>
- Frontiers in Microbiology
- Stiftung für Konsumentenschutz
- Verband der Kantonschemiker der Schweiz
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02
- Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
- Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
- Obligationenrecht (OR), SR 220 – Artikel 40a ff.