Nahrungsergänzungsmittel · 10 Kapseln
Fruchtkörper oder Myzel: was in einer Pilzkapsel steckt
Bei Präparaten mit Vitalpilzen steht auf der einen Packung „Fruchtkörper“, auf der anderen „Myzel“ – und manchmal gar nichts davon. Der Unterschied ist keine Feinheit für Botaniker, sondern die Angabe, die überhaupt erst sagt, welcher Teil des Pilzes verarbeitet wurde.
Zwei verschiedene Teile desselben Organismus
Ein Pilz besteht aus zwei Teilen, die sich in Aussehen und Zusammensetzung deutlich unterscheiden. Das Myzel ist das fadenförmige Geflecht, das im Substrat wächst – im Holz, im Boden oder, bei kultivierter Ware, auf Getreide. Der Fruchtkörper ist das, was aus dem Substrat herauswächst und was man landläufig „Pilz“ nennt: bei Ganoderma lucidum die harte, lackartig glänzende Konsole am Stamm.
Für die Herstellung eines Präparats ist das eine Grundsatzentscheidung. Fruchtkörper müssen geerntet werden, Myzel lässt sich im Fermenter oder auf Getreide ziehen, was schneller und günstiger ist. Beide Wege sind zulässig; sie führen nur zu unterschiedlichen Ausgangsstoffen.
Warum beim Myzel das Substrat mitzählt
Wird Myzel auf Getreide gezogen, lässt es sich davon nicht vollständig trennen. Was am Ende gemahlen wird, ist deshalb eine Mischung aus Pilzgeflecht und Restsubstrat. Wie hoch der Anteil ausfällt, geht aus der Verkehrsbezeichnung allein nicht hervor – dafür bräuchte es eine Angabe des Herstellers.
Beim Fruchtkörper stellt sich diese Frage nicht: Er wird geerntet, getrocknet und verarbeitet. Das erklärt, warum die Angabe „Fruchtkörper“ auf einer Packung überhaupt hervorgehoben wird.
Was eine Extraktangabe sagt und was nicht
Neben dem Pilzteil steht auf vielen Etiketten ein Verhältnis wie 4:1. Es beschreibt, wie viel Ausgangsmaterial rechnerisch für eine Einheit Extrakt eingesetzt wurde, und sonst nichts. Es sagt weder, welches Lösungsmittel verwendet wurde, noch welche Inhaltsstoffe im Extrakt angereichert sind.
Eine Standardisierung ist etwas anderes: Sie nennt einen Markerstoff und dessen Anteil, etwa „20 % Flavonoide“. Fehlt eine solche Angabe, lässt sich aus dem Verhältnis allein kein Rückschluss auf den Gehalt einzelner Stoffe ziehen.
Wo das auf der Packung steht
Die Zutatenliste ist der verbindliche Ort. Sie nennt die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, und für Nahrungsergänzungsmittel gilt zusätzlich, dass die Menge der charakterisierenden Bestandteile beziffert wird. Werbeflächen auf der Vorderseite sind kein Ersatz dafür.
Praktisch heißt das: Steht auf der Vorderseite „Pilzextrakt“, auf der Rückseite aber nur „Pilzpulver“, ist die Rückseite maßgeblich. Der botanische Name ist dabei das verlässlichste Merkmal, weil Handelsnamen je nach Land wechseln.
Welche Angaben ein Hersteller machen darf
Für gesundheitsbezogene Angaben gilt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Zulässig ist nur, was in der EU-Liste steht; diese Liste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt und seither fortgeschrieben. Für Pilze und die meisten Pflanzen enthält sie bislang keine zugelassenen Angaben.
Für einen Teil der botanischen Angaben besteht eine Übergangsregelung nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-386/23 klargestellt, dass diese Regelung keine allgemeine Erlaubnis darstellt. Für den Käufer folgt daraus zweierlei: Eine Angabe ohne Eintrag in der Liste ist kein Qualitätsmerkmal, und ihr Fehlen ist auch kein Mangel.
Novel Food: wann ein Pilz als neuartig gilt
Unabhängig von den Angaben regelt die Verordnung (EU) 2015/2283, welche Lebensmittel in der EU als neuartig gelten. Maßgeblich ist, ob ein Erzeugnis vor Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union verzehrt wurde. Die Kommission führt dazu einen öffentlichen Katalog, in dem sich der Status einzelner Arten nachschlagen lässt.
Der Katalog ist keine Zulassungsliste, sondern eine Orientierung – er zeigt, wie die Mitgliedstaaten eine Art bislang eingeordnet haben. Für den Käufer ist er die schnellste Möglichkeit, eine unbekannte Pilzart einzuordnen.
Wer in Deutschland zuständig ist
Nahrungsergänzungsmittel müssen nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Die Anzeige ist eine Mitteilung, keine Prüfung: Es wird weder die Wirksamkeit bewertet noch eine Genehmigung erteilt.
Die Überwachung im Handel liegt bei den Behörden der Länder auf Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Für die Preisangabe – etwa den Grundpreis je Kilogramm – gilt die Preisangabenverordnung.
Worauf sich beim Vergleich zweier Packungen achten lässt
Vier Angaben genügen für einen belastbaren Vergleich: der botanische Name, der verarbeitete Teil des Pilzes, die Menge je Tagesportion und das Nettogewicht. Fehlt eine davon, vergleicht man zwei Erzeugnisse, die sich in einem unbekannten Punkt unterscheiden.
Der Preis je Packung ist dabei die unzuverlässigste Größe, weil Packungsgrößen selten übereinstimmen. Aussagekräftiger ist der Preis je Tagesportion – er lässt sich aus der Menge und der empfohlenen Verzehrmenge in einem Schritt ausrechnen.
Wo sich ein Pilzname nachschlagen lässt
Der botanische Name auf einer Packung lässt sich nachprüfen, und zwar kostenlos. MycoBank und Species Fungorum sind die beiden Register, in denen Pilznamen samt Erstbeschreibung und Synonymen geführt werden; der Catalogue of Life fasst beides mit weiteren Datenbanken zusammen. Wer dort einen Namen eingibt, sieht sofort, ob er gültig ist oder ob er als Synonym auf eine andere Art verweist.
Das ist keine akademische Übung. Bei Ganoderma sind in den letzten Jahren mehrere Arten getrennt worden, die vorher unter einem Namen liefen – ein Etikett von 2015 und eines von heute können denselben Pilz unterschiedlich benennen. Die Royal Botanic Gardens, Kew und mykologische Fachgesellschaften wie die Deutsche Gesellschaft für Mykologie veröffentlichen dazu allgemein verständliches Material.
Quellen
- MycoBank – Register der Pilznamen
- Species Fungorum
- Catalogue of Life
- Royal Botanic Gardens, Kew – Science
- First Nature: <i>Ganoderma lucidum</i>
- Deutsche Gesellschaft für Mykologie
- Encyclopaedia Britannica: Fungus
- PubMed: Publikationen zu <i>Ganoderma lucidum</i>
- MushroomExpert.com – Bestimmungsschlüssel
- Woodland Trust: Pilze und Flechten
- Verbraucherzentrale: Nahrungsergänzungsmittel
- Deutsche Gesellschaft für Ernährung: Nahrungsergänzungsmittel
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über gesundheitsbezogene Angaben
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)